AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der pd.MEDIENLOGISTIK GmbH
für Briefe und briefähnliche Sendungen
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit Privat- und Geschäftskunden über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen (nachfolgend: Sendungen) durch die pd.MEDIENLOGISTIK GMBH (Affinger Str. 7, 86167 Augsburg, nachfolgend: pd.M) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen. Diese AGB umfassen insbesondere folgende Leistungen:
- Beförderung von nationalen und internationalen Briefen und Postkarten,
- Beförderung von werblichen inhaltsgleichen Briefen und Postkarten (Infopost, InfopostFLEX und Infobrief),
- Beförderung von Bücher- und Warensendungen, adressierten Katalogen, adressierten Zeitungen und Zeitschriften und weiteren briefähnlichen Sendungen,
- Beförderungen von Werbeantworten,
- Wurfsendungen aller Art,
- Einschreiben aller Art, Nachnahme, Anschriftenprüfung / -mitteilung, Nachsendung, Rückgabe, weitere Zusatzleistungen
(2) Ergänzend zu diesen AGB gilt das jeweilige Preis- und Leistungsverzeichnis für Privat- oder Geschäftskunden in der jeweils gültigen Fassung.
2. Vertragsverhältnis
(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch den Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen pd.M und dem Auftraggeber begründet. In der Regel kommt dieser Vertrag durch die Übergabe von bedingungsgemäßen Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut von pd.M oder der von ihr beauftragten Dienstleister nach Maßgabe der vorliegenden AGB zustande. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht etc.) oder in sonstiger Weise nicht dem Preis- und Leistungsverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung oder diesen AGB, so steht es der pd.M frei,
- die Annahme der Sendung zu verweigern, oder
- eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben,
oder,
- zur Abholung bereitzuhalten, oder
- diese ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt zu erheben.
(3) Das Recht von pd.M, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, auch in anderen Fällen unberührt.
(4) Der Auftraggeber kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich Vertragsabschluss, Behandlung, geschuldetem Entgelt, Haftung und so fort aus der unbeanstandeten Annahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit einem Kennzeichen versieht, das auf eine unter Ziff. 6 (Beförderungsausschluss) oder eine unter Abs. 2 fallende Beschaffenheit hinweist oder in sonstiger Weise darauf verwiesen hat.
(5) Ansprüche aus derartigen Verträgen einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Auftraggeber gegen pd.M geltend machen. Ausnahmsweise ist auch der Empfänger zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt, soweit er die vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes erfüllt. Die Rechte und Pflichten des Auftraggebers bleiben im Falle des Satzes 2 unberührt.
3. Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Beförderung von Sendungen des Auftraggebers von einem Ladeort oder mehreren Ladeorten zu dem vom Auftraggeber definierten Zielort oder zu den vom Auftraggeber definierten Zielorten.
(2) Werden pd.M oder den von ihr beauftragten Dienstleistern Sendungen übergeben oder übernimmt pd.M Sendungen, die in Gebieten zuzustellen sind, die nicht von pd.M bedient werden und/oder von pd.M nicht bedient werden können, ermächtigt der Auftraggeber pd.M zu deren Weitergabe an andere Zustellunter-nehmen (z.B. Deutsche Post AG). Ziff. 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Fall der Weitergabe der Sendung(en) an die Deutsche Post AG kommt ein Vertragsverhältnis über die Beförderung der Sen-dung(en) durch die Deutsche Post AG nur zwischen dem Auftrag-geber und der Deutschen Post AG zustande. Dieses Vertragsver-hältnis unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG.
(3) Der Auftraggeber erteilt pd.M und den von dieser eingesetzten Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen die Vollmacht, sämtliche Postsendungen, welche bestimmungsgemäß oder nicht bestimmungsgemäß in den Betriebsablauf eines anderen Zustellun-ternehmens (z.B. Deutsche Post AG) gelangt sind, zurückzunehmen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben, sollte dies erforderlich werden.
4. Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
(1) Weisungen des Auftraggebers, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Preis- und Leistungsverzeichnis festgelegten Form erfolgen (Zusatzleistungen). Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er pd.M nach Übergabe / Übernahme der Sendungen erteilt, soweit nicht die Umleitung oder Rückholung zwischen Abholung und Zustellung der Sendung gewünscht wird. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
(2) Dem Auftraggeber obliegt es, sich im Bedarfsfall von pd.M über Möglichkeiten informieren zu lassen, die sicher stellen, dass sein möglicher Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung seitens pd.M über die in Ziff. 10 getroffene Regelungen hinaus gedeckt sind.
(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass jede Sendung eine richtige Empfängeradresse und eine von außen erkennbare, den Absender bezeichnende Angabe aufweist. Er beachtet die Regeln der DIN 5008 über die Anschrift (Vollständiger Name, Straße, Hausnummer, PLZ und Ort).
(4) Der Auftraggeber hat die Sendungen so zu verpacken, dass sie als Ganzes oder Teile von ihr vor Verlust oder Beschädigung geschützt ist.
(5) Der Auftraggeber gewährleistet, dass auf den pd.M im Rahmen eines von diesen AGB erfassten Vertragsverhältnisses überlassenen Sendungen keinerlei Schriftzüge, Bilder, Logos und dergleichen aufgedruckt und/oder appliziert sind, die dazu führen können, dass pd.M aufgrund der Annahme, Kommissionierung, Beförderung und/oder Weiterleitung dieser Sendungen gegen Rechte Dritter verstößt und deswegen von diesen in Anspruch genommen werden kann. Der Auftraggeber stellt pd.M vollumfänglich von allen Ansprü-chen frei, die Dritte in diesem Zusammenhang trotzdem gegen pd.M geltend machen. Diese Freistellung umfasst insbesondere Abmahn- und Gerichtskosten, Kosten der Rechtsverteidigung, Ordnungsgelder und/oder Vertragsstrafen.
5. Zustellung
(1) Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderes zwischen pd.M und dem Empfänger vereinbart ist (insbes. Lagerung, Nachsendung) und der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z.B. Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die pd.M gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter / Postempfangsbeauftragter) erfolgen. pd.M liefert Sendungen mit den Zusatzleistungen „Übergabe-Einschreiben“, „Nachnahme“ und „Eigenhändig“ nur gegen Empfangsbestätigung und Nachweis der Empfangsberechtigung ab. pd.M behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist.
(2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie mit Ausnahme von Sendungen mit der Zusatzleistung „Eigenhändig“ einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Postfach- oder Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei „Einschreiben“ und „Nachnahme“ auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers. Sendungen mit der Zusatzleistung „Eigenhändig“ werden neben dem Empfänger nur einem besonders Bevollmächtigten ausgehändigt.
(3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt pd.M einen zweiten Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag oder lässt diesen durch ein anderes Zustellunternehmen vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn pd.M beim ersten Zustellversuch eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist.
(4) Unzustellbare Sendungen werden unter Berechnung des verein-barten Entgelts an den Auftraggeber zurück befördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i.S.d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung oder die Weigerung zur Zahlung eines Nachentgeltes oder des Nachnahmebetrages und die Weigerung zur Abgabe der Empfangsbestätigung. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften, Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn pd.M gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist.
(5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise abgeliefert oder an den Auftraggeber zurückgegeben werden, ist pd.M zur Öffnung berechtigt. Ist der Auftraggeber oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist pd.M nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut kann pd.M vor Ablauf der Frist vernichten.
(6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zu-stellung nicht gewährleistet werden.
(7) Sollte der Empfänger erkennbar verzogen sein, versucht pd.M, die korrekte Adresse zu ermitteln. Gelingt dies, stellt pd.M innerhalb des eigenen Zustellgebietes erneut zu. Wird eine korrekte Adresse ermittelt, behält sich pd.M vor, für die Adressermittlung ggf. eine Handling-Pauschale zu berechnen. Kann eine korrekte Adresse nicht ermittelt werden, gibt pd.M dem Auftraggeber die Sendung spätestens am Werktag, der auf den Tag der Adressermittlung folgt, zurück.
(8) Die pd.M ist grundsätzlich nicht zur Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Liefertermins verpflichtet, soweit nicht für einzelne Sendungen im Preis- und Leistungsverzeichnis etwas anderes geregelt ist.
(9) pd.M nimmt gewöhnlich Zustellungen im Zeitraum von Montag bis einschließlich Samstag vor, nicht dagegen an Sonn- und Feiertagen. pd.M behält sich aber vor, in Sonder- und Ausnahmefällen auch an Sonn- und Feiertagen Zustellungen vorzunehmen; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
6. Beförderungsausschluss
(1) Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Sendungen,
- deren Inhalt, äußere Gestaltung, Lagerung oder Beförderung gegen gesetzliche Bestimmungen oder ein behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen (z.B. für temperaturgefährdetes Gut), Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;
- durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt, infiziert oder Sachschäden verursacht werden können;
- die lebende Tiere, einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder Teile derselben, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten;
- deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegen, insbesondere Sendungen, die leicht ent-zündliche, explosionsgefährliche, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive und/oder infektiöse Stoffe enthalten; gleiches gilt für medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, sofern dieses nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verpackt ist (§ 410 HGB bleibt unberührt);
- die Bargeld oder andere Zahlungsmittel (insbes. Reiseschecks, Scheck- oder Kreditkarten), Edelmetalle oder ungefasste Edelsteine, Juwelen, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Unikate, Antiquitäten, gültige Telefonkarten oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere enthalten, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren, II. Klasse) (zugelassen sind jedoch Briefmarken und Warengutscheine, jeweils bis zu einem tatsächlichen Wert in Höhe von EUR 25,00, sowie einzelne Fahrkarten und einzelne Eintrittskarten).
(2) Werden Sendungen gemäß Absatz 1 an pd.M oder die von ihr beauftragten Dienstleister übergeben oder von pd.M oder den von ihr beauftragten Dienstleistern ohne Kenntnis der fehlenden Beförderungsvoraussetzung in Obhut genommen, gehen sämtliche aus diesen Sendungen selbst und ihrer Beförderung sich ergebenden Gefahren zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt pd.M insoweit von jeglichen (Schadensersatz-) Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit Verstößen des Auftraggebers gegen die vorgenannten Beförderungsausschlüsse entstehen, frei.
(3) pd.M ist nicht zur Prüfung von Sendungen auf Beförderungsausschlüsse gemäß Absatz 1 verpflichtet. Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen die Beförderungsausschlüsse ist pd.M zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen berechtigt. Zudem ist pd.M berechtigt, diese Sendungen unfrei zu Lasten des Auftraggebers an den Abholort zurückzubefördern oder zur Abholung durch den Auftraggeber bereitzuhalten.
7. Entgelt
(1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das vorgesehene Entgelt zu zahlen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Absender das Entgelt im Voraus, spätestens bei Einlieferung der Sendung zu zahlen. Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung ergebende Verbindlichkeit des Auftraggebers gegenüber pd.M gelten die im jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Entgelte sowie Zahlungsfristen.
(2) Der Empfänger kann bei unfreien Sendungen das Beförderungsentgelt zuzüglich eines Einziehungsentgelts sowie sonstige auf der Sendung lastende Kosten mit befreiender Wirkung für den Absender bezahlen („Nachentgelt“). Verweigert der Empfänger die vollständige Zahlung offener Kosten, gilt dies als Annahmeverweigerung. Unabhängig von dem vorgenannten Recht des Empfängers zur Zahlung des Nachentgelts bleibt der Absender zur Zahlung verpflichtet.
8. Reklamationen
Reklamationen über Mängel in der Beförderung müssen vom Auftraggeber innerhalb von zwei Tagen, nachdem dieser vom Vorhandensein der Mängel Kenntnis erlangt hat, gegenüber pd.M geltend gemacht werden, da anderenfalls keine Möglichkeit zur sofortigen Prüfung und Nachbesserung durch pd.M besteht. Reklamationen, die später als eine Woche nach dem Tag, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden sollen, eingehen können generell nicht mehr berücksichtigt werden. § 438 Abs. 5 HGB gilt nicht.
9. Haftung
(1) pd.M haftet für Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch pd.M beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haften pd.M, ihre Mitarbeiter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen, soweit sie auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die pd.M, ihre Mitarbeiter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig und in dem Be-wusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch pd.M, ihre Mitarbeiter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen ist die Haftung für sonstige Schäden auf den unmittelbaren vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf die gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen, d.h. 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, begrenzt.
(3) Für im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandene Begleit- und Folgeschäden haftet pd.M nicht.
(4) Bei Sendungen, für die gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist geschuldet ist, ist die Haftung der pd.M bei einer Lieferfristüberschreitung auf den einfachen Betrag der Fracht (Vergütung für die Beförderung) begrenzt.
(5) Darüber hinaus ist die Haftung von pd.M ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Dies gilt auch für Nebenpflichtverletzungen und außervertragliche Ansprüche.
(6) Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann pd.M im Falle des Wiederauffindens einer Sendung die Erstattung der nach den vorstehenden Absätzen geleisteten Entschädigung nach Ablieferung der Sendung verlangen.
(7) Wird durch den Auftraggeber bei Vertragsschluss ein Warenwert bestimmt, verbunden mit dem Auftrag an pd.M, eine entsprechende Transportversicherung abzuschließen, gelten ergänzend die Bedingungen des oder der Versicherer(s).
(8) Für Sendungen, die im Auftrag des Auftraggebers an ein anderes Zustellunternehmen (z.B. Deutsche Post AG) übergeben werden (vgl. Ziff. 3.2), übernimmt pd.M die Haftung nur bis zur Übergabe der Sendungen an dieses andere Zustellunternehmen.
(9) Von den Absätzen 2 bis 7 abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie zwischen pd.M und dem Auftraggeber schriftlich getroffen worden sind.
10. Datenschutz, Postgeheimnis
(1) pd.M ist gesetzlich zur Wahrung des Postgeheimnisses und Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet. Den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der pd.M ist eine entsprechende Verpflichtung auferlegt.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Datenschutzinformationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung werden in einem gesonderten Dokument zur Verfügung gestellt und kön-nen unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.LMF-Postservice.de/datenschutz.html
11. Sonstige Regelungen
(1) Ansprüche gegenüber pd.M können weder abgetreten noch verpfändet werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz und auf Erstattung von Leistungsentgelten, die abgetreten aber nicht verpfändet werden können.
(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von pd.M aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder von pd.M anerkannt.
(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichen Sondervermögen aus diesen AGB unterliegenden Verträgen ist Augsburg. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(4) Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):(4) Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Die pd.M ist zu der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
Stand 01.11.2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der pd.MEDIENLOGISTIK GmbH für Druck- und Kuvertierarbeiten
1. Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) sind Bestandteil aller Verträge über Druck- und Kuvertierarbeiten von Dokumenten und Waren, wie z.B. Rechnungen, Werbebriefe, Karten, Warensendungen und sonstigen Briefsendungen sowie über grafische Drucksachen wie Flyer, Visitenkarten, Plakate oder ähnliches durch die pd.MEDIENLOGISTIK GmbH (Affinger Str. 7, 86167 Augsburg, nachfolgend: pd.M).
(2) Ergänzend zu diesen AGB gilt das Preis- und Leistungsverzeichnis der pd.M in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Für die Beförderung und Zustellung von Briefen und etwaigen sonstigen Sendungen finden die diesbezüglich speziellen Allgemei-nen Geschäftsbedingungen für Briefe und briefähnliche Sendungen der pd.M in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
2. Vertragsverhältnis
(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch den Abschluss eines Vertrages über Druck- und/oder Kuvertierarbeiten zwischen pd.M und dem Auftraggeber begründet. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Aufträge sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sowohl die Erteilung wie auch die Annahme des Auftrages schriftlich oder in Textform (Fax/E-Mail) erfolgt sind. Dies gilt auch für etwaige Nachfolgeaufträge. Telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung (Fax/E-Mail genügt).
(3) pd.M behält sich vor, Aufträge wegen Inhalt, Herkunft und/oder technischer Form abzulehnen.
3. Entgelt/ Zahlungsbedingungen/ Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die im jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Entgelte sowie Zahlungsfristen.
(2) Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
(3) Die Rechnung ist ohne jeglichen Abzug sofort nach Erhalt zu zahlen. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung derselben Eigentum der pd.M.
(4) pd.M ist berechtigt, für Entgelte und Auslagen Abschlagszahlungen beim Auftraggeber anzufordern.
4. Material des Auftraggebers
(1) Das vom Auftraggeber bereitgestellte Material (z.B. Drucksa-chen) wird der pd.M zu einem fest vereinbarten Termin entsprechend der Anlieferbedingungen der pd.M vom Auftraggeber frei Haus angeliefert. Alternativ kann eine Abholung durch die pd.M vereinbart werden. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen. pd.M ist nicht verpflichtet, die gemeldeten Stückzahlen oder die Qualität vor der Weiterverarbeitung oder Postauflieferung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
(2) Bei Anlieferung von Material ist ein Zuschuss für Makulaturausfall und sonstige Verluste in Höhe von 1% des zu verarbeitenden Materials einzukalkulieren; bei Auflagen unter 2.000 Exemplaren jedoch mindestens 20 Stück. Bei Auftragsunterbrechung aufgrund Unterlieferung behält sich pd.M vor, die Mehrkosten für jede weitere Maschineneinrichtung in Rechnung zu stellen. pd.M haftet nicht für Terminverzögerungen in der Fertigstellung oder Mindermengen aufgrund zu geringem Zuschuss.
(3) Von der Annahme sind ausgeschlossen: Materialien,
- deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen behördliche und/oder gesetzliche Bestimmungen verstößt;
- durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können;
- die Bargeld, Edelmetalle oder ungefasste Edelsteine, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere enthalten, für die im Schadensfall keine Sperrung sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren, II. Klasse).
(4) Werden Materialien gemäß Absatz 3 an pd.M übergeben, gehen sämtliche aus diesen Materialien selbst und deren Verarbeitung und Beförderung sich ergebenden Gefahren und/oder Schäden zu Lasten des Absenders. Zudem ist pd.M berechtigt, diese Materialien unfrei zu Lasten des Versenders an den Abholort zurückzubefördern.
(5) Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung dafür, dass der Inhalt des angelieferten Materials gegen keinerlei gesetzliche und/oder behördliche Bestimmungen und/ oder Rechte Dritter verstößt. Der Auftraggeber stellt diesbezüglich pd.M von eventuellen (Schadensersatz-) Ansprüchen Dritter wegen des Inhalts und/oder der Aufmachung frei. Diese Freistellung umfasst insbesondere Abmahn- und Gerichtskosten, Kosten der Rechtsverteidigung, Ordnungsgelder und/oder Vertragsstrafen.
(6) Der Auftraggeber trägt das Risiko der Verarbeitbarkeit des von ihm bereitgestellten Materials. Fehler aufgrund mangelnder oder eingeschränkter Verarbeitbarkeit der bereitgestellten Materialien gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eventuell notwendige Mehrarbeit aufgrund mangelnder Verarbeitbarkeit der bereitgestellten Materialien berechtigt pd.M, angemessene Erschwerniszuschläge zu berechnen.
(7) Entsprechen die vom Auftraggeber gelieferten Materialien nicht der vereinbarten Spezifikation sowie den geltenden Warenanlieferbedingungen der pd.M, so trägt der Auftraggeber das Risiko und die Kosten von daraus resultierenden Mehraufwendungen und Lieferverzögerungen.
(8) pd.M ist nur dann verpflichtet, die Einhaltung von Portogrenzen und Bestimmungen von Post- und/oder anderen Versanddienstleistern zu überprüfen, wenn ausschließlich pd.M-Material zur Produktion verwendet wird oder dies bei Auftragserteilung ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(9) Restmaterial wird spätestens 14 Tage nach Auftragsabwicklung vernichtet, falls nicht bei Auftragserteilung schriftlich eine abweichende Regelung getroffen wurde. Ist eine Rücksendung des überzähligen Materials an den Auftraggeber vereinbart, erfolgt sie unfrei.
(10) pd.M erwirbt an allen Materialien, die der Auftraggeber bei pd.M einlagert oder der pd.M aus einem anderen Rechtsgrund übergeben hat, ein Pfandrecht gemäß §1204 ff. BGB zur Sicherung aller Forderungen, die pd.M aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber zusteht.
5. Daten des Auftraggebers
(1) Digitale Druckunterlagen müssen den Erfordernissen der pd.M vollständig entsprechen. Die Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist insbesondere nur möglich, wenn die Programmversion des Auftraggebers mit der von pd.M kompatibel ist.
(2) Für Abweichungen von den auftragsspezifischen Erfordernissen sowie Datenanlieferbedingungen der pd.M, für fehlerhafte Dateien, fehlende Auftragsunterlagen, fehlerhafte und/oder unvollständige Daten (z.B. Adressen), Druck- und/oder Schreibfehler sowie für fehlerhafte Übermittlung via ISDN, Internet und/oder andere Übermittlungswege übernimmt pd.M keine Haftung.
(3) Gelieferte Datenträger werden spätestens 14 Tage nach Auftragsabwicklung vernichtet, falls nicht bei Auftragserteilung schriftlich eine abweichende Regelung getroffen wurde. Ist eine Rücksendung des Datenträgers an den Auftraggeber vereinbart, erfolgt sie unfrei.
(4) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass der Inhalt der angelieferten Dateien sowie deren Erhebung, Verarbeitung und Nutzung gegen keinerlei gesetzliche und/oder behördliche Bestimmungen und/ oder Rechte Dritter verstößt. Der Auftraggeber stellt diesbezüglich pd.M von eventuellen (Schadensersatz-) Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung umfasst insbesondere Abmahn- und Gerichtskosten, Kosten der Rechtsverteidigung, Ordnungsgelder und/oder Vertragsstrafen.
(5) pd.M behält das Urheberrecht sowie das Eigentum an den von ihr für die auftragsgemäße Durchführung erstellten Dateien, Programmen, Programmteilen, Druckunterlagen, Werkzeugen, etc..
6. Korrekturabzug
Soweit nicht anders vereinbart, wird durch die pd.M für jeden Druckauftrag ein Korrekturabzug erstellt und dem Kunden in Dateiform übermittelt. Der Auftraggeber prüft auf korrekte Verarbeitung der Daten, vor allem auch hinsichtlich Vollständigkeit des Inhalts, Formatierung, Anordnung und korrekter sowie vollständiger Adressaufbau. pd.M haftet nicht für Fehler und Schäden, die durch eine vom Auftraggeber freigegebene Produktion entstanden sind. Mängelrügen, die im Widerspruch zu erteilten Druckfreigaben stehen, sind ausgeschlossen.
Freigaben durch den Auftraggeber sind schriftlich oder in Textform (Fax/E-Mail) zu erteilen. Telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung (Fax/E-Mail genügt).
7. Liefertermin
Nennt der Auftraggeber keinen bestimmten Liefertermin, erfolgt die Lieferung in der Reihenfolge des Auftragseingangs. Gewünschte Liefertermine werden nur durch die schriftliche Bestätigung und nach fristgerechtem Erhalt sämtlicher für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Versandmaterialien, Unterlagen, Vorlagen und Freigaben verbindlich. Liefert der Auftraggeber das Versandmaterial nicht rechtzeitig bzw. unvollständig an oder erteilt er nicht rechtzeitig die Freigabe für den Korrekturabzug, werden getroffene Terminzusagen hinfällig.
8. Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Druck Anspruch auf einen einwandfreien Nachdruck, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck beeinträchtigt wurde und soweit der Fehler im vorab erstellten Korrekturabzug für den Kunden nicht erkennbar war. Lässt pd.M eine ihr hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung zum zweiten Mal erfolglos, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate.
(2) pd.M haftet für Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch pd.M beruhen.
(3) Für sonstige Schäden haften pd.M und ihre Erfüllungsgehilfen und/oder ihre Mitarbeiter nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch pd.M oder ihre Erfüllungsgehilfen und/oder ihre Mitarbeiter ist die Haftung auf den unmittelbaren vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf den Wert des jeweiligen Rechnungsbetrages ohne Portoanteil begrenzt.
(4) Für im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandene Begleit- und Folgeschäden haftet pd.M nicht.
(5) Darüber hinaus ist die Haftung von pd.M ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Dies gilt auch für Nebenpflichtverletzungen und außervertragliche Ansprüche.
9. Rücktrittsrecht
(1) Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u.a. die nachträgliche Kenntnisnahme von der Eröffnung eines Insolvenz-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren des Auftraggebers. Hat pd.M den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der pd.M gegenüber dem Auftraggeber für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Auftraggeber den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der pd.M, das dem Vertrag zugrunde liegt, zu zahlen, mindestens jedoch 20% des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.
(2) Ereignisse höherer Gewalt und von pd.M nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z.B. Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockaden, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, berechtigen pd.M auch innerhalb des Verzuges, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder –Leistungserschwerung kann pd.M wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die vorgenannten Ereignisse bei pd.M oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch pd.M begründet keine Schadensersatzansprüche des Auftraggebers.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Auftraggeber seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von pd.M erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.
10. Sonstige Regelungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ansprüche gegenüber pd.M können weder abgetreten noch verpfändet werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz und auf Erstattung von Leistungsentgelten, die abgetreten aber nicht verpfändet werden können.
(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Auftraggebers sind rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt.
(4) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtlichen Sondervermögen aus diesen AGB unterliegenden Verträgen ist Augsburg.
Stand: 23.05.2018